2.3. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 42 und 43 StGB für 2 Jahre Freiheitsstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf 4 Jahre festgesetzt. Der zu verbüssende und noch nicht durch Untersuchungshaft verbüsste Teil der Freiheitsstrafe macht somit 6 Monate abzüglich 3 Tage aus. 3. 3.1. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 erwähnten Bestimmung von Art. 33 WG und gestützt auf Art. 34 und 47 StGB zu 30 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt. Der Tagessatz wird auf Fr. 110.00 festgesetzt. Die Geldstrafe beläuft sich auf Fr. 3'300.00.