1. Der Beschuldigte ist schuldig - der versuchten schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB - der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG 2. 2.1. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 erwähnten Bestimmung von Art. 122 Abs. 1 StGB und gestützt auf Art. 47 StGB zu 2 Jahren und 6 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. 2.2. Die Untersuchungshaft von 3 Tagen (20. September 2021 - 22. September 2021) wird gestützt auf Art. 51 StGB auf die Freiheitsstrafe angerechnet.