Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2022.190 (ST.2022.67; STA.2022.102) Urteil vom 22. Februar 2023 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiberin M. Stierli Anklägerin Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1979, von Schwyz, […] amtlich verteidigt durch Fürsprecher Peter Stein, […] Gegenstand Versuchte schwere Körperverletzung, Widerhandlungen gegen das Waffengesetz -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Oberstaatsanwaltschaft erhob am 21. April 2022 Anklage gegen den Beschuldigten wegen versuchter schwerer Körperverletzung, eventualiter vollendeter einfacher Körperverletzung mit einer Waffe oder einem gefährlichen Gegenstand, sowie wegen Widerhandlung gegen das Waffen- gesetz durch Besitz von verbotenen Waffen. 2. Mit Urteil vom 30. Juni 2022 erkannte das Bezirksgericht Zofingen: 1. Der Beschuldigte ist schuldig - der versuchten schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB - der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG 2. 2.1. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 erwähnten Bestimmung von Art. 122 Abs. 1 StGB und gestützt auf Art. 47 StGB zu 2 Jahren und 6 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. 2.2. Die Untersuchungshaft von 3 Tagen (20. September 2021 - 22. September 2021) wird gestützt auf Art. 51 StGB auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 2.3. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 42 und 43 StGB für 2 Jahre Freiheitsstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf 4 Jahre festgesetzt. Der zu verbüssende und noch nicht durch Untersuchungshaft verbüsste Teil der Freiheitsstrafe macht somit 6 Monate abzüglich 3 Tage aus. 3. 3.1. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 erwähnten Bestimmung von Art. 33 WG und gestützt auf Art. 34 und 47 StGB zu 30 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt. Der Tagessatz wird auf Fr. 110.00 festgesetzt. Die Geldstrafe beläuft sich auf Fr. 3'300.00. 3.2. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 42 StGB für die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf 4 Jahre festgesetzt. 4. Auf den Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 7. März 2018 für 90 Tagessätze Geldstrafe zu einem Tagessatz von je Fr. 100.00 gewährten bedingten Vollzugs wird gestützt auf Art. 46 Abs. 2 StGB verzichtet. -3- 5. 5.1. Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 StGB wird folgender Gegenstand eingezogen: - Sackmesser rot (in den Akten, act. 160) 5.2. Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände werden gestützt auf Art. 31 WG i.V.m. § 2 Abs. 1 der kantonalen Vollziehungsverordnung zum Waffengesetz dem Polizeikommando des Kantons Aargau, Fachstelle Sicherheitsdienste, Waffen und Sprengmittel (SIWAS), überwiesen: - Schlagstock aus Gummi/Hartgummi, Länge 70 cm - Schlagstock aus Holz, Länge 60 cm - Schmetterlingsmesser, einhändig bedienbar - Stell-/Klappmesser, einhändig bedienbar, Klappmechanismus mit Federunterstützung 6. 6.1. Die Anklagegebühr wird auf Fr. 2'000.00 (inkl. die allgemeinen Polizeikosten) festgesetzt und dem Beschuldigten auferlegt. 6.2. Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gerichtsgebühr von CHF 2'500.00 b) den Kosten für die amtliche Verteidigung von CHF 9'692.80 c) den Kosten für das Gutachten von CHF 1'441.00 d) den Kosten der Mitwirkung anderer Behörden von CHF 255.00 e) den Spesen von CHF 120.00 Total CHF 14'008.80 Dem Beschuldigten werden die Gerichtsgebühr sowie die Kosten gemäss lit. c - e im Gesamtbetrag von Fr. 4'316.00 auferlegt. 6.3. Die Kosten für die amtliche Verteidigung in der Höhe von Fr. 9'692.80 (inkl. Fr. 693.00 MWSt) gehen einstweilen zu Lasten des Kantons Aargau. Der Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton Aargau die Kosten für die amtliche Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 7. Der Beschuldigte trägt seine Kosten selber. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 22. August 2022 beantragte der Beschuldigte eine Verurteilung wegen vollendeter einfacher Körperverletzung mit einer Waffe oder einem gefährlichen Gegenstand anstelle einer Verurteilung wegen versuchter schwerer Körperverletzung. Er wandte sich zudem gegen das im Zusammenhang mit diesem Schuldspruch verhängte Strafmass und die volle Kostenauferlegung. -4- 3.2. Die Berufungsverhandlung mit Einvernahme des Beschuldigten sowie von B. als Auskunftsperson fand am 22. Februar 2023 statt. Die Oberstaatsanwaltschaft beantragte anlässlich der Berufungsverhandlung die Abweisung der Berufung. Der Beschuldigte präzisierte seinen Antrag im Hinblick auf die Strafzumessung dahingehend, dass er in jedem Fall, d.h. auch bei einer Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruchs wegen versuchter schwerer Körperverletzung, zu einer vollbedingten Freiheits- strafe von unter 24 Monaten zu verurteilen sei. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen den Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung, das mit diesem Schuld- spruch zusammenhängende Strafmass sowie die Kostenfolgen. In den übrigen nicht angefochtenen Punkten findet keine Überprüfung statt (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der versuchten schweren Körper- verletzung gemäss Art. 122 i.V.m. Art. 22 StGB schuldig gesprochen. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, er sei stattdessen der (vollende- ten) einfachen Körperverletzung mit einer Waffe oder einem gefährlichen Gegenstand gemäss Art. 123 StGB schuldig zu sprechen. 2.2. Nach Art. 122 StGB macht sich der schweren Körperverletzung schuldig, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt (Abs. 1), wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (Abs. 2), oder wer vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht (Abs. 3). Strafbar ist auch der Versuch (Art. 22 StGB). Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Ver- gehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder nicht eintreten -5- kann. Beim Versuch erfüllt der Täter sämtliche subjektiven Tatbestands- merkmale und manifestiert seine Tatentschlossenheit, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (BGE 140 IV 150 E. 3.4). Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB; Eventualvor- satz). Nach ständiger Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt und sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein. Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen hat, muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere einer allfälligen Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1424/2020 vom 31. Januar 2022 E. 1.3.3, je mit Hinweisen). 2.3. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten geblieben, dass der Beschuldigte am 20. September 2021 im Fitnesscenter L. in R. B. mit einem Klappmesser mit ca. 6.5 cm Klingenlänge verletzt hat und B. dadurch eine Schnittverletzung am Hinterkopf rechts, eine langstreckige Schnittverletzung an der Brustvorderseite und kurzstreckige Schnittverletzungen am rechten Zeige- und Mittelfinger erlitten hat. Es handelt sich um Verletzungen, die unter Narbenbildung oder folgenlos abheilen und durch die für B. keine Lebensgefahr bestanden hat (vorinstanzliches Urteil E. 3.1; Gerichtsakten [GA] act. 83; Plädoyer Berufungsverhandlung N. 5 ff.). Strittig ist, ob der Beschuldigte mindestens in Kauf genommen hat, B. im Sinne von Art. 122 StGB schwer zu verletzen. Der Beschuldigte stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, er habe nicht auf B. eingestochen, sondern ihn ausschliesslich mit kontrollierten Schnittbewegungen verletzt und somit keine schwere Körperverletzung in Kauf genommen. Es habe sich entgegen der Annahme der Vorinstanz nicht um ein volldynamisches Geschehen gehandelt und das Risiko der Tatbestandsverwirklichung einer schweren Körperverletzung sei nicht gross gewesen (Plädoyer Berufungsverhandlung N. 5 ff.). 2.4. Auf der Videoaufzeichnung (Untersuchungsakten [UA] act. 83a) ist ersichtlich, wie der Beschuldige mit zwei weiteren Personen hinter der Theke der Reception des Fitnesscenters steht und sich mit ihnen unterhält. -6- Als er B., der kurz zuvor mit einer anderen Person das Fitnesscenter betreten hatte und sich zum Stehtisch neben dem Tresen begeben hat, erblickt, ergreift er ohne zu Zögern aus seiner Hosentasche ein Klappmesser (vgl. UA act. 119, 160), öffnet dieses verdeckt, geht das Messer verdeckt nach unten haltend auf B. zu und wirkt dann mit einer schnellen, nach vorne gerichteten Bewegung mit dem Messer gegen dessen Brustbereich ein (Kamera 8, Zeitsystem 18:42:00 bis 18:42:24). Danach folgt er B. in den Eingangsbereich des Fitnesscenters. Während dieser sich duckt und zum Schutz die Hände über seinen Kopf hält, drückt der Beschuldigte ihn seitlich gegen die Wand, setzt das Messer in dessen Nackenbereich zwischen Hals und Schulter auf und macht eine Schnittbewegung nach unten gegen dessen Brustbereich sowie darauf über dessen Hinterkopf (Kamera 3, Zeitsystem 18:42:27 bis 18:42:35). 2.5. Es ist allgemein bekannt und war dem Beschuldigten auch bewusst, dass Verletzungen mit einem Messer im Brustbereich lebensgefährlich sein können. So sagte er aus, dass «schlimme Sachen» passieren können, wenn man im Brust-/Bauchbereich Schnittbewegungen ausführe (GA act. 64). Gemäss dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin M. [IRM] vom 29. September 2021 hätte bei einem Angriff mit dem Messer gegen die Brustregion wie dem vorliegenden insbesondere bei einem tiefen Schnitt oder einer Sticheinwirkung ohne Weiteres eine Eröffnung der Brusthöhle und damit eine Verletzung von Herz und/oder Lunge mit der Folge einer rasch lebensbedrohlichen Situation entstehen können, aus der B. auch bei sorgfältiger medizinischer Versorgung unter Umständen nicht mehr hätte gerettet werden können (UA act. 148). Der Beschuldigte war B. aufgrund seiner Statur körperlich überlegen und konnte ihn überraschend angreifen. Es kann offenbleiben, ob B. den Beschuldigten als Vater von C., mit dem er zuvor eine Auseinandersetzung gehabt hatte, erkannte, zumal in der Videoaufzeichnung aufgrund des Verhaltens von B. ersichtlich ist, dass er nicht mit einem Angriff durch den Beschuldigten gerechnet hat, wie B. dies auch anlässlich der Berufungsverhandlung ausgesagt hat (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 10, 14 f.). Dass der Beschuldigte in dieser Situation ein spitzes Klappmesser mit einer Klingenlänge von ca. 6.5 cm (UA act. 119, 160) behändigte und B. nicht beispielsweise mit der Faust schlug, spricht bereits dafür, dass der Beschuldigte ihm schwerere Verletzungen zufügen wollte. Ein Messer mit einer solchen Klingenlänge ist bei einem Einsatz im Brust- oder Bauchbereich des Opfers ohne Weiteres geeignet, schwere oder gar tödliche Verletzungen zu verursachen. Wenn in einer Auseinandersetzung unkontrolliert mit einem Messer in den Bauch eines Menschen gestochen wird, wird gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung generell ein hohes Risiko einer tödlichen Verletzung geschaffen. Das Bundesgericht nimmt in solchen Fällen sogar Eventualvorsatz auf Tötung an (Urteil des -7- Bundesgerichts 6B_759/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 1.3.2 mit Hinweisen, insb.: Urteile des Bundesgerichts 6B_774/2020 vom 28. Juli 2021 E. 2.5 [einzelner Stich in den Oberbauch mit einem Messer mit 8 cm Klingenlänge], 6B_991/2015 vom 24. Mai 2016 E. 3.4 [einzelner Stich in den Oberbauch mit einem Klappmesser mit 7 cm Klingenlänge]). Indem der Beschuldigte im Wissen um die Gefährlichkeit einer solchen Handlung mit dem Messer auf den Brustbereich (act. 135, 140) von B. einwirkte, nahm er mindestens in Kauf, diesen lebensgefährlich zu verletzen. Dabei ist unerheblich, ob von Schnittbewegungen oder von Stichbewegungen des Beschuldigten auszugehen ist, zumal ausgeschlos- sen werden kann, dass diese kontrolliert erfolgt sind. So erfolgte die erste Bewegung gegen den Brustbereich schnell und kraftvoll nach vorne, sodass es unmöglich erscheint, dass der Beschuldigte in dieser Situation in der Lage war, zu kontrollieren, ob es zu Schnitt- oder auch zu Stichverletzungen kommt und wo und wie tief er mit dem Messer auf sein Opfer einwirkt. Auch bei der nachfolgenden Situation im Eingangsbereich ist nicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte seinen Einsatz mit dem Messer im Brustbereich von B. so steuern konnte, dass er nicht mit lebensgefährlichen Verletzungen rechnen musste, da es sich entgegen der Ansicht des Beschuldigten sehr wohl um ein dynamisches Geschehen handelte, bei dem jederzeit mit unvorhersehbaren Bewegungen zu rechnen war. Auch während der Beschuldigte B. seitlich an die Wand gedrückt hatte, wäre es B. ohne Weiteres möglich gewesen, sich nach vorne gegen das geöffnete Messer zu bewegen. Zudem erweist sich das weitere Vorbringen des Beschuldigten, sein Griff sei über die Klinge des Messers gegangen und diese sei fast vollständig von seiner Hand verdeckt gewesen, sodass er die Kontrolle hatte, dass das Messer nicht tief hätte eindringen können, als unzutreffend. In der Videoaufzeichnung ist ersichtlich, dass der Beschuldigte das Messer am Griff hält und die gesamte Klinge des Messers frei liegt (insb. UA act. 83a, Kamera 3, Zeitsystem 18:42:35). Gemäss dem Gutachten des IRM vom 29. September 2021 werde dem eindringenden scharfen oder spitzen Werkzeug mit Ausnahme von Knochen und verkalkten Knorpeln kein relevanter Widerstand mehr entgegengesetzt, der wesentlichen Einfluss auf die Wundtiefe haben könnte. Insofern und unter Berücksichtigung, dass es sich bei einem Angriff mit einem scharfen oder spitzen Gegenstand in der Regel [wie auch vorliegend] um einen dynamischen Vorgang handle, sei es nicht vorstellbar, dass die Klingenführung, die exakte Lokalisation und die Eindringtiefe durch die angreifende Person gezielt gesteuert werden könne (UA act. 148). Dafür sprechen auch die Aussagen des Beschuldigten. Er sagte aus, er wisse nicht mehr, wohin er gezielt habe, er habe «einfach so gemacht», wobei er mit den Händen eine Schnittbewegung zeigte. Er habe Panik gekriegt. Wie häufig er diese Bewegung gemacht habe, könne er -8- nicht mehr sagen (UA act. 86). Anlässlich der vorinstanzlichen Haupt- verhandlung sagte er mehrmals aus, das Adrenalin sei ihm hochgegangen und er habe schwarz vor den Augen gesehen (GA act. 62 f., 65). Er sei wegen der Auseinandersetzung zwischen seinem Sohn C. und B. zornig gewesen (GA act. 65). Schliesslich sagte der Beschuldigte selbst aus, er habe nicht kontrolliert geschnitten (GA act. 66). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung sagte der Beschuldigte aus, es sei alles so schnell gegangen, er habe nur rot vor den Augen gesehen und ihm sei das Adrenalin hochgegangen (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 23, 26, 29). Ausserdem bestätigte er, dass man in einer solchen Situation den Schnitt nicht dosieren könne (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 26). Es ist daher einzig dem Zufall zu verdanken, dass der Beschuldigte keine tieferen Schnitte oder Stiche in B.s Brustbereich und damit keine lebensbedrohliche Verletzung verursacht hat. Insgesamt musste der Beschuldigte damit rechnen und nahm es ihn Kauf, dass er B. durch seinen Angriff mit dem Messer lebensgefährlich verletzt, auch wenn er dies möglicherweise nicht direkt gewollt hat. Es ist damit mindestens von einem Eventualvorsatz des Beschuldigten in Bezug auf eine schwere Körperverletzung B.s auszugehen. Damit im Einklang steht im Übrigen auch, dass der Beschuldigte, während er B. mit dem Messer geschnitten hat, gemäss Aussage von B. im Untersuchungsverfahren gesagt haben soll, er werde den heutigen Tag nicht überleben (UA act. 105). 2.6. Obwohl keine Verletzungen im Sinne von Art. 122 StGB entstanden sind, hat der Beschuldigte die Schwelle zum Versuch mit seinem Handeln zweifelsohne überschritten. Rechtfertigungs- oder Schuldausschluss- gründe sind keine ersichtlich. Der Beschuldigte macht zwar geltend, er habe sich bedroht gefühlt (GA act. 61 f.; Protokoll der Berufungsverhand- lung S. 23). Dies ist jedoch als Schutzbehauptung zu werten. Es bestehen keinerlei Hinweise auf eine Notwehrlage i.S.v. Art. 15 StGB und die vom Beschuldigten vor der Vorinstanz als Anzeichen für eine Bedrohung genannten angeblichen «etwas böse[n] Blicke» (GA act. 63) würden eine solche auch bei Weitem nicht zu begründen vermögen. Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte wegen versuchter schwerer Körperverletzung gemäss Art. 122 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Die Berufung des Beschuldigten im Schuldpunkt erweist sich damit als unbegründet. -9- 3. 3.1. Der Beschuldigte hat sich der versuchten schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht, wofür er angemessen zu bestrafen ist. Unangefochten geblieben und nicht mehr zu überprüfen ist die von der Vorinstanz für die – mit Berufung nicht angefochtene – mehrfache Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG ausgesprochene bedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 110.00 mit einer Probezeit von 4 Jahren sowie der Verzicht auf den Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 7. März 2018 gewährten bedingten Strafvollzugs für die Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 100.00. 3.2. 3.2.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.). Darauf kann verwiesen werden. 3.2.2. Der Tatbestand der schweren Körperverletzung nach Art. 122 StGB sieht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor. Bleibt es bei einem Versuch, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB). Methodisch ist zunächst die schuldangemessene Strafe für das vollendete Delikt festzulegen und die derart ermittelte hypothetische Strafe in der Folge unter Berücksichtigung des fakultativen Strafmilderungs- grundes von Art. 22 Abs. 1 StGB zu reduzieren (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.1). Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu (Art. 47 Abs. 1 StGB). Ausgangspunkt für die Bestimmung des Verschuldens ist die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB), wobei vorerst vom vollendeten Delikt auszugehen ist. Der Tatbestand der schweren Körperverletzung schützt die körperliche und gesundheitliche Integrität des Menschen als sein höchstes Gut neben dem Leben. B. hat durch den Angriff des Beschuldigten mit dem Messer eine ca. 4 cm messende Schnittverletzung am Hinterkopf rechts, eine langstreckige ca. 10 cm messende Schnittverletzung an der Brust- vorderseite und je eine kurzstreckige 1 cm messende Schnittverletzung am rechten Zeige- und Mittelfinger erlitten. Die Schnittverletzung an der Brust musste in der Folge mit 12 Einzelknopfnähten und diejenigen an Zeige- und Mittelfinger mit je einer Einzelknopfnaht genäht werden (UA act. 145 f.). Gemäss den gutachterlichen Ausführungen hätte durch den Angriff mit dem - 10 - Messer gegen die Brustregion insbesondere bei einem tiefen Schnitt oder einer Sticheinwirkung ohne Weiteres eine Eröffnung der Brusthöhle und damit eine Verletzung von Herz und/oder Lunge mit der Folge einer rasch lebensbedrohlichen Situation entstehen können, aus der B. auch bei sorgfältiger medizinischer Versorgung unter Umständen nicht mehr hätte gerettet werden können (UA act. 148). Entsprechend schwer wiegt beim vollendeten Delikt der schweren Körperverletzung der hypothetische Taterfolg, zumal es sich bei einer lebensgefährlichen Verletzung um eine der schwersten Formen, die vom Tatbestand der schweren Körperverletzung erfasst sind, handelt. Ein von langer Hand geplantes Vorgehen des Beschuldigten lässt sich trotz der Tatsache, dass er im Fitnesscenter ein Klappmesser in seiner Sporthose mitführte, was äusserst ungewöhnlich erscheint, und dieses sofort nach dem Erblicken von B. ergriff und öffnete, nicht eindeutig erstellen. Der Beschuldigte sagte aus, er habe B. vorher noch nie real – und folglich auch nicht im betreffenden Fitnesscenter – gesehen (GA act. 62; vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 21) und das Messer wegen Bedrohungen des «S.-Clans» in der Hosentasche gehabt (GA act. 64; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 22). Das Vorgehen des Beschuldigten erweist sich dennoch als gewissermassen überlegt und hinterhältig, was leicht verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist. Sein Angriff erfolgte nicht situativ, z.B. im Rahmen einer sich hochschaukelnden gegenseitigen verbalen oder tätlichen Auseinandersetzung, sondern der Beschuldigte öffnete, als er B. erblickte, verdeckt sein griffbereites Klappmesser, während er sich weiter mit seinen Gesprächspartnern unterhielt, näherte sich B. darauf ruhig und griff sein argloses Opfer dann unvermittelt mit dem Messer an. Zudem ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte B. aus Rache angriff. Der Beschuldigte sagte aus, B. sei mit einem Kollegen ein paar Tage vorher auf seinen Sohn C. losgegangen, wodurch sein Sohn Prellungen erlitten habe (GA act. 61 f.). Wegen dieses Vorfalls sei er zornig gewesen (GA act. 65). Ausserdem war B. der neue Freund der Ex-Freundin seines Sohnes C., welche C. den gemeinsamen Sohn D. vorenthalten und unter anderem in den sozialen Medien behauptet hätte, nicht C., sondern B. sei der Vater von D. (GA act. 66 f., 85). Zudem habe die Ex-Freundin von C. die Familie des Beschuldigten bzw. den Beschuldigten provoziert, indem sie zusammen mit B. oder anderen jeweils mit dem Auto am Wohnort der Familie des Beschuldigten durchgefahren sei (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 5, 10, 24 f.) und dem Beschuldigten einige Tage vor seinem Angriff auf B. ein Foto, auf dem B. mit D. abgebildet war, geschickt habe (GA act. 62; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4, 14 f., 21). Der Beschuldigte habe B. während seines Angriffs mit dem Messer daher gesagt, er solle seinen Enkel und seinen Sohn in Ruhe lassen und nicht mehr nach Q. kommen (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 10, 23, 29). - 11 - Der Beschuldigte verfügte zudem über ein sehr grosses Mass an Entscheidungsfreiheit. Dass der Beschuldigte, der viel von Familienehre halte, aufgrund familiärer Streitigkeiten und angeblicher Provokationen von Seiten des «S.-Clans» gehandelt habe (GA act. 86), rechtfertigt sein Verhalten in keiner Weise. Der Beschuldigte hätte sich ohne Weiteres aus den Streitigkeiten seines damals 21-jährigen Sohnes mit seiner Ex- Freundin und deren Freund, B., heraushalten können. Im Übrigen führte er selbst aus, betreffend das Besuchsrecht für D. sei die KESB eingeschaltet worden (GA act. 66), womit bereits die dafür zuständige Stelle mit der Sache betraut war. Für den Beschuldigten wäre es damit ein Leichtes gewesen, die körperliche Integrität von B. zu respektieren. Entsprechend schwer wiegt seine Entscheidung dagegen und damit seine Schuld (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1; BGE 127 IV 101 E. 2a; Urteile des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.4.1 und 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Verschuldensmindernd wirkt sich hingegen aus, dass der Beschuldigte nicht mit direktem Vorsatz, sondern lediglich eventualvorsätzlich gehandelt hat, was verschuldensmässig weniger schwer wiegt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_190/2012 vom 25. Mai 2012 E. 5.4). Im breiten Spektrum der vom Tatbestand der schweren Körperverletzung erfassten Sachverhalte ist – für die vollendete Tatbegehung – von einem mittelschweren Verschulden und – in Relation zum Strafrahmen von bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe – einer dafür angemessenen Freiheitsstrafe von 4 Jahren auszugehen. Da es vorliegend bei einer versuchten schweren Körperverletzung geblieben ist, ist die Strafe angemessen zu reduzieren (Art. 22 Abs. 1 StGB). Je näher der tatbestandsmässige Erfolg und je schwerer die Folgen der Tat waren, desto geringer hat dabei die Strafminderung auszufallen (BGE 121 IV 49 E. 1b). Durch die Schnittverletzungen ist es nicht zu einem kreislaufrelevanten Blutverlust oder zu einer Verletzung von lebenswichtigen Organen gekommen, sodass keine konkrete Lebensgefahr für B. bestand, und es handelt sich um Verletzungen, die folgenlos bzw. unter Narbenbildung abheilen, jedoch nicht das Gesicht betreffen (UA act. 148). Die Folgen der Tat sind damit deutlich von einer schweren Körperverletzung entfernt und wiegen dementsprechend eher leicht. Zu berücksichtigen ist jedoch ebenfalls, dass es grundsätzlich dem Zufall überlassen blieb, dass es nicht zu einer lebensbedrohlichen Verletzung von B. gekommen ist, da der Beschuldigte bei seinem Angriff mit dem Messer die Klingenführung, die exakte Lokalisation und die Eindringtiefe nicht kontrollieren konnte (vgl. E. 2.4). Zudem hat der Beschuldigte nicht aus eigenem Antrieb aufgehört, mit dem Messer auf B. einzuwirken, sondern weil die weiteren - 12 - Anwesenden zwischen ihn und B. getreten sind und ihn von weiteren Attacken abgehalten haben (UA act. 83a, Kamera 3, Zeitsystem 18:42:35 ff.). Insgesamt rechtfertigt es sich unter den vorliegenden Umständen, den Versuch im Umfang von 1 ½ Jahren strafmindernd zu berücksichtigen, so dass die Strafe für die versuchte schwere Körperverletzung auf 2 ½ Jahre festzusetzen ist. 3.2.3. In Bezug auf die Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte war zum Zeitpunkt der Deliktsbegehung zweifach vorbestraft. Er wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 3. Februar 2016 wegen versuchten Betrugs zu einer teilbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 100.00, wovon 90 Tagessätze bedingt mit einer Probezeit von 3 Jahren ausgesprochen wurden, verurteilt. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 7. März 2018 wurde er zudem wegen mehrfacher Widerhandlungen gegen das Gewässerschutzgesetz zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 100.00, Probezeit 4 Jahre, sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 2'000.00 verurteilt. Gleichzeitig wurde die Probezeit des bedingten Teils der ersten Geldstrafe um ein Jahr verlängert und eine Verwarnung ausgesprochen (vgl. aktueller Strafregisterauszug). Die Vorstrafen sind leicht straferhöhend zu berück- sichtigen, da der Beschuldigte keine genügende Lehre daraus gezogen hat (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2). Ausserdem lief gegen den Beschuldigten zum Zeitpunkt der Begehung der versuchten schweren Körperverletzung ein Strafverfahren wegen fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst (UA act. 1). Der Beschuldigte wurde diesbezüglich inzwischen mit Urteil des Gerichtspräsidiums Bremgarten vom 21. Juni 2022 schuldig gesprochen und zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 200.00, Probezeit 2 Jahre, sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 1'000.00 verurteilt (vgl. aktueller Strafregisterauszug). Auch wenn es sich dabei lediglich um ein Fahrlässigkeitsdelikt handelte, hätte dieses laufende Strafverfahren eine zusätzliche Warnwirkung auf den Beschuldigten haben sollen. Leicht strafmindernd wirkt sich hingegen aus, dass der Beschuldigte bereits zu Beginn des Verfahrens eingestanden hat, B. mit dem Messer geschnitten zu haben (UA act. 85) und Angaben zum Verbleib des Messers gemacht hat, weshalb dieses aus einem Schacht sichergestellt werden konnte (UA act. 76) sowie dass er sich bei B. entschuldigt hat (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 19 f.), was gesamthaft auf eine gewisse Einsicht und Reue des Beschuldigten schliessen lässt. Das Geständnis ist jedoch dadurch erheblich zu relativieren, dass der Beschuldigte zunächst wahrheitswidrig einen etwas anderen Hergang geschildert hat, um eine Bedrohungssituation durch B. und die andere Person, die mit ihm das Fitnesscenter betreten hatte, darzustellen (UA act. 85) und den tatsächlichen Hergang erst nach dem Hinweis auf die Videoaufzeichnung - 13 - des Geschehens eingestanden hat (UA act. 86). Zudem hat sein Geständnis angesichts der Anwesenheit mehrerer Zeugen sowie der Videoüberwachung des Eingangsbereichs des Fitnesscenters nicht zur Tataufdeckung beigetragen. Der geltend gemachte Strafmilderungsgrund der Betätigung aufrichtiger Reue gemäss Art. 48 lit. d StGB ist unter diesen Umständen zu verneinen, denn aufrichtige Reue setzt voraus, dass der Täter die Schwere seiner Verfehlung einsieht und die Tat gesteht. Zudem wird eine besondere Anstrengung seitens des Fehlbaren verlangt, die er freiwillig und uneigennützig weder nur vorübergehend noch allein unter dem Druck des drohenden oder hängigen Strafverfahrens zu erbringen hat. Der Täter muss Einschränkungen auf sich nehmen und alles daran setzen, das geschehene Unrecht wieder gut zu machen (BGE 107 IV 98 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_681/2019 vom 9. Oktober 2019 E. 1.4 mit Hinweisen). Eine solche besondere Anstrengung ist alleine aus der blossen Entschuldigung des Beschuldigten bei B. nicht ersichtlich. Weitere Faktoren, welche sich strafmindernd oder straferhöhend auswirken könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere erweist sich die Strafempfind- lichkeit des Beschuldigten als durchschnittlich. Dass der Beschuldigte selbständig eine Einzelunternehmung im Bereich […] betreibt und seine kranke Mutter pflege (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 38), vermag daran nichts zu ändern. Der Freiheitsentzug bewirkt für jede beruflich sowie sozial integrierte Person eine Härte und führt insoweit zu keiner Strafminderung; eine erhöhte Strafempfindlichkeit lässt sich nur bei aussergewöhnlichen Umständen bejahen (statt vieler: Urteil des Bundes- gerichts 6B_1225/2019 vom 8. April 2020 E. 2.2.3 mit Hinweisen). Solche liegen hier nicht vor. Damit halten sich die straferhöhenden und strafmindernden Komponenten ungefähr die Waage, womit sich die Täterkomponente neutral auswirkt. 3.3. Zusammenfassend erscheint dem Obergericht mit der Vorinstanz für die vom Beschuldigten begangene versuchte schwere Körperverletzung eine Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren seinem Verschulden und seinen persönli- chen Verhältnissen angemessen. 3.4. Die Vorinstanz hat die von ihr ausgesprochene Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren teilbedingt bei einem vollziehbaren Anteil von 6 Monaten und einem bedingten Anteil von 2 Jahren mit einer Probezeit von 4 Jahren ausgespro- chen. Der vollziehbare Anteil wurde damit bereits auf das gesetzliche Minimum von 6 Monaten (Art. 43 Abs. 3 StGB) festgesetzt, womit es aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) sein Bewenden hat. Eine kürzere Probezeit fällt infolge der Zweifel an der Legalbewährung des Beschuldigten aufgrund seiner Vorstrafen und seiner - 14 - Delinquenz während der ihm mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 7. März 2018 auferlegten Probezeit von 4 Jahren ausser Betracht. 3.5. Dem Beschuldigten ist die Dauer der vorläufigen Festnahme von 3 Tagen (20. September 2021 bis 22. September 2021) auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB). 4. Die Vorinstanz hat angeordnet, dass diverse sichergestellte Gegenstände gestützt auf Art. 31 WG i.V.m. § 2 Abs. 1 der kantonalen Vollziehungs- verordnung zum Waffengesetz dem Polizeikommando des Kantons Aargau, Fachstelle Sicherheitsdienste, Waffen und Sprengmittel (SIWAS), überwiesen werden, was unangefochten geblieben ist und im Ergebnis nicht zu beanstanden ist. Allerdings hat die Vorinstanz übersehen, dass die kantonale Vollziehungs- verordnung zur Bundesgesetzgebung über Waffen, Waffenzubehör und Munition (SAR 560.111) per 1. Juli 2021 aufgehoben worden ist. Seither hat die Überweisung an die SIWAS gestützt auf Art. 31 WG i.V.m. § 30 Abs. 1 der Polizeiverordnung (PolV) zu erfolgen, was von Amtes wegen anzupassen ist. 5. 5.1. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Ausgangsgemäss hat der die Kosten des Rechtsmittel- verfahrens von Fr. 5'000.00 vollumfänglich zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO; § 18 VKD). 5.2. Der amtliche Verteidiger ist für das Berufungsverfahren gestützt auf seine anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichte Kostennote, zuzüglich Aufwand für die Berufungsverhandlung von insgesamt 5 Stunden (effektive Dauer der Berufungsverhandlung, Reisezeit von 30 Minuten pro Weg [vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1B_385/2021 vom 25. Oktober 2021 E. 4.8] sowie Nachbesprechung), angepasst an den Stundensatz bei amtlicher Verteidigung von Fr. 200.00 (§9 Abs. 3bis AnwT) , mit gerundet Fr. 4'135.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 und 2 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT; § 13 AnwT). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). - 15 - 5.3. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Da der Beschuldigte im Sinne der Anklage schuldig gesprochen wird, sind ihm die vorinstanzlichen Kosten in Höhe von Fr. 6'316.00 (inkl. Anklagegebühr) vollumfänglich aufzuerlegen. 5.4. Die dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. 9'692.80 ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht mehr zurückgekommen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 6. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). - 16 - Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig - der versuchten schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB; - der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG [in Rechtskraft erwachsen]. 2. 2.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 1 genannten Gesetzes- bestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 43 StGB und Art. 44 StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren mit einem vollziehbaren Anteil von 6 Monaten und einem bedingt zu vollziehenden Anteil von 2 Jahren, Probezeit 4 Jahre, und zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 110.00, d.h. Fr. 3'300.00, Probezeit 4 Jahre, [in Rechtskraft erwachsen] verurteilt. 2.2. Die vorläufige Festnahme von 3 Tagen (20. September 2021 bis 22. September 2021) wird auf den unbedingten Teil der Freiheitsstrafe angerechnet. 3. [in Rechtskraft erwachsen] Auf den Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 7. März 2018 gewährten bedingten Strafvollzugs für die Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 100.00 wird verzichtet. 4. [in Rechtskraft erwachsen] 4.1. Folgender beschlagnahmter Gegenstand wird eingezogen: - Sackmesser rot (in den Akten, UA act. 160) Die Staatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen. - 17 - 4.2. Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände werden gestützt auf Art. 31 WG i.V.m. § 30 Abs. 1 der Polizeiverordnung (PolV) der Kantonspolizei, Fachstelle SIWAS, überwiesen: - Schlagstock aus Gummi/Hartgummi, Länge 70 cm - Schlagstock aus Holz, Länge 60 cm - Schmetterlingsmesser, einhändig bedienbar - Stell-/Klappmesser, einhändig bedienbar, Klappmechanismus mit Federunterstützung 5. 5.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'000.00 werden dem Beschuldigten auferlegt. 5.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das obergerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 4'135.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 6. 6.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 6'316.00 (inkl. Anklage- gebühr von Fr. 2'000.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 6.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 9'692.80 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) - 18 - Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 22. Februar 2023 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six M. Stierli