4.3. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – unter Vorbehalt der Verrechnung – angewiesen, dem Beschuldigten eine Parteientschädigung von Fr. 1'286.35 auszurichten. Zustellung an: […] Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB)