und einer Busse von insgesamt Fr. 500.00 (Übertretungsbusse Fr. 125.00; Verbindungsbusse Fr. 375.00), ersatzweise 4 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 4. 4.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'500.00 werden dem Beschuldigten auferlegt. Der Beschuldigte hat seine obergerichtlichen Parteikosten selbst zu tragen. 4.2. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'054.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 1'000.00) werden dem Beschuldigten zur 2/3 mit Fr. 1'369.35 auferlegt. -8-