2. Die Beschuldigte ist schuldig - der missbräuchlichen Verwendung von Kontrollschildern gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG; - des Fahrens ohne Fahrzeugausweis gemäss Art. 96 Abs. 1 lit. a SVG; - des Nichttragens der Sicherheitsgurte durch den Fahrzeugführer gemäss Art. 96 VRV i.V.m. Art. 3a Abs. 1 VRV [in Rechtskraft erwachsen]. 3. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 2. genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 102 Abs. 1 SVG, Art. 47 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 und 4 StGB, Art. 44 StGB und Art. 106 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 150.00 d.h. Fr. 1'500.00, Probezeit 2 Jahre,