Da er bei mehreren angeklagten Straftaten nur teilweise schuldig gesprochen worden ist, sind ihm die vorinstanzlichen Verfahrenskosten deshalb nur anteilsmässig zu 2/3 aufzuerlegen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_993/2016 vom 24. April 2017 E. 5.3 f.; 6B_904/2015 vom 27. Mai 2016 E. 7.4 f.). Ausgangsgemäss hat er für das erstinstanzliche Verfahren – unter Vorbehalt der Verrechnung (Art. 442 Abs. 4 StPO) – Anspruch auf Ersatz von 1/3 seiner Parteikosten (Art. 429 Abs. 1 StPO). 5. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, -7-