4.2. Die vorinstanzliche Kostenverlegung bedarf keiner Korrektur (Art. 428 Abs. 3 StPO i.V.m Art. 426 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte wurde erstinstanzlich vom Vorwurf des Führens eines Motorfahrzeuges ohne Versicherungsschutz freigesprochen, was im Berufungsverfahren unbestritten geblieben ist. Da er bei mehreren angeklagten Straftaten nur teilweise schuldig gesprochen worden ist, sind ihm die vorinstanzlichen Verfahrenskosten deshalb nur anteilsmässig zu 2/3 aufzuerlegen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_993/2016 vom 24. April 2017 E. 5.3 f.; 6B_904/2015 vom 27. Mai 2016 E. 7.4 f.).