391 Abs. 2 StPO) aber eine Erhöhung ausgeschlossen. Dasselbe gilt für die von der Vorinstanz ausgesprochene Übertretungsbusse von insgesamt Fr. 125.00. 4. 4.1. Die Berufung des Beschuldigten ist abzuweisen. Ausgangsgemäss sind ihm deshalb die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'500.00 (§ 18 VKD) vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und es ist ihm für das Berufungsverfahren keine Entschädigung auszurichten (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario).