Es kann deshalb auf die unbestritten gebliebenen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die von der Vorinstanz ausgesprochene Geldstrafe von 10 Tagessätzen befindet sich am untersten Ende des Strafrahmens von Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe und erscheint auch bei einer Annahme eines leichten Verschuldens als sehr mild und kann auch unter Berücksichtigung der zusätzlich auszusprechenden Verbindungsbusse von Fr. 375.00 (siehe E. 7.9 des vorinstanzlichen Urteils) als eine in ihrer Gesamtheit schuldangemessenen Sanktion unter keinem Titel weiter herabgesetzt werden.