Nachdem sich der Beschuldigte bewusst dafür entschieden hatte, sich hinsichtlich der Immatrikulation nicht mehr bei seinem Versicherungsberater zu erkundigen, kann er sich auch nicht auf einen Sachverhaltsirrtum im Sinne von Art. 13 StGB berufen. Denn wer weiss, dass er nichts weiss, irrt nicht (BGE 135 IV 12 E. 2.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1076/2019 vom 15. Juni 2020 E. 2.2.4.4). 2.4. Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung des Beschuldigten als unbegründet und er ist der missbräuchlichen Verwendung von -6-