Dass sich der Beschuldigte beim Versicherungsberater nach Übermittlung der Angaben im Fahrzeugausweis nochmals nach der Einlösung erkundigt oder nachgefragt hätte, obwohl er keinen neuen Fahrzeugausweis erhalten hatte, ist den Akten nicht zu entnehmen und wird auch nicht vorgebracht. Indem er in dieser Situation nicht zumindest nachgefragt hat, hat er sich bewusst für Nichtwissen entschieden, weshalb darauf zu schliessen ist, dass er die nicht erfolgte Immatrikulation mindestens in Kauf genommen und somit auch den subjektiven Tatbestand erfüllt hat.