Mithin zeigt seine Nachfrage nach dem Versicherungsnachweis, dass er sich durchaus bewusst war, dass beim «Einlösen» eines Fahrzeugs mit einer Wechselnummer gewisse Abläufe einzuhalten waren. Dass sich der Beschuldigte beim Versicherungsberater nach Übermittlung der Angaben im Fahrzeugausweis nochmals nach der Einlösung erkundigt oder nachgefragt hätte, obwohl er keinen neuen Fahrzeugausweis erhalten hatte, ist den Akten nicht zu entnehmen und wird auch nicht vorgebracht.