Der Beschuldigte war im Tatzeitpunkt aber noch im Besitz des (annullierten) Originalfahrzeugausweises. Es ist deshalb nicht nachvollziehbar, inwiefern der Beschuldigte hätte davon ausgehen können, dass das Kontrollschild als Wechselschild für das betreffende Fahrzeug sowie das Fahrzeug selbst bereits hätten immatrikuliert worden sein können. Vielmehr hat er unter den vorliegenden Umständen zumindest in Kauf genommen, dass dies nicht der Fall war. Mithin zeigt seine Nachfrage nach dem Versicherungsnachweis, dass er sich durchaus bewusst war, dass beim «Einlösen» eines Fahrzeugs mit einer Wechselnummer gewisse Abläufe einzuhalten waren.