Es ist vorliegend ausgeschlossen, dass der Beschuldigte subjektiv hat davon ausgehen dürfen, dass der Versicherungsberater auch die Immatrikulation des Fahrzeugs und des Wechselschilds vornehmen würde. Dem Beschuldigten, der nach eigenen Angaben schon viele Fahrzeuge hat immatrikulieren lassen (act. 56), musste denn auch bekannt sein, dass für die Immatrikulation beim Strassenverkehrsamt der Originalfahrzeugausweis benötigt würde. Der Beschuldigte war im Tatzeitpunkt aber noch im Besitz des (annullierten) Originalfahrzeugausweises.