Jedenfalls ist nirgendwo davon die Rede, dass der Versicherungsberater die Immatrikulation hätte vornehmen sollen oder das anerboten hätte. Unter diesen Umständen kann der Beschuldigte auch nichts zu seinen Gunsten daraus ableiten, dass es gerichtsnotorisch sei, dass kaum jemand selbst sein Auto einlöse, sondern das die Garage oder der Versicherungsberater übernehme. Es ist vorliegend ausgeschlossen, dass der Beschuldigte subjektiv hat davon ausgehen dürfen, dass der Versicherungsberater auch die Immatrikulation des Fahrzeugs und des Wechselschilds vornehmen würde.