So sei er davon ausgegangen, dass er bereits mit dem Fahrzeug hätte fahren dürfen und aufgrund des bestellten Versicherungsnachweises 30 Tage Zeit gehabt hätte, um zum Strassenverkehrsamt zu gehen und «dies offiziell zu machen» (act. 54). Weiter führte der Beschuldigte aus, dass er zum Tatzeitpunkt noch keinen «neuen» Fahrzeugausweis erhalten habe (act. 55). Dem Beschuldigten war somit gemäss eigenen Angaben durchaus bewusst, dass das Wechselschild sowie das Fahrzeug selbst zum Tatzeitpunkt noch nicht eingelöst waren. Der Beschuldigte macht jedoch geltend, er habe seinen Versicherungsberater damit beauftragt, das Fahrzeug mit dem entsprechenden Wechselkontrollschild einzulösen. Da er vom