2.3. Als Grund für die Fahrt ohne gültiges Kontrollschild und ohne gültigen Fahrzeugausweis führte der Beschuldigte anlässlich der polizeilichen Kurzbefragung vom 23. Juni 2020 sowie auch anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 12. Oktober 2021 aus, dass es sich um ein Missverständnis mit seinem Versicherungsberater gehandelt habe (act. 9 und 55). So sei er davon ausgegangen, dass er bereits mit dem Fahrzeug hätte fahren dürfen und aufgrund des bestellten Versicherungsnachweises 30 Tage Zeit gehabt hätte, um zum Strassenverkehrsamt zu gehen und «dies offiziell zu machen» (act. 54).