Damit hat der Beschuldigte den objektiven Tatbestand der missbräuchlichen Verwendung von Kontrollschildern gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG und des Führens eines Fahrzeugs ohne gültigen Fahrzeugausweis gemäss Art. 96 Abs. 1 lit. a SVG objektiv erfüllt, was im Berufungsverfahren unbestritten geblieben ist. Der Beschuldigte bestreitet jedoch, vorsätzlich oder eventualvorsätzlich gehandelt zu haben (Berufungsbegründung Ziff. 12 ff.).