2.2. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten geblieben, dass der Beschuldigte am 23. Juni 2020, um ca. 08.20 Uhr, als Lenker des Personenwagens Alfa Romeo 164 mit dem Kennzeichen […] in 5702 Niederlenz unterwegs war. Der Personenwagen verfügte zum Tatzeitpunkt über keinen gültigen Fahrzeugausweis und das Kontrollschild war nicht auf das entsprechende Fahrzeug immatrikuliert (act. 8 ff.; Berufungsbegründung, E. 16). -4-