SR 741.31]). Gemäss Art. 13 Abs. 4 VVV ist für jedes Fahrzeug, das mit Wechselschildern verwendet wird, ein gesonderter Fahrzeugausweis auszustellen. Die Anklage wirft dem Beschuldigten vorsätzliches Handeln und nicht blosse Fahrlässigkeit vor. Subjektiv ist deshalb erforderlich, dass der Beschuldigte im Bewusstsein handelte, dass das von ihm geführte Motorfahrzeug mindestens möglicherweise über kein gültiges Kontrollschild bzw. keinen gültigen Fahrzeugausweis verfügte, und er muss das mindestens in Kauf genommen haben (vgl. Art. 12 Abs. 2 StGB).