2. 2.1. Wegen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer Ausweise oder Kontrollschilder verwendet, die nicht für ihn oder sein Fahrzeug bestimmt sind (Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG). Nach Art. 96 Abs. 1 lit. a SVG macht sich strafbar, wer ohne den erforderlichen Fahrzeugausweis oder die Kontrollschilder ein Motorfahrzeug führt oder einen Anhänger mitführt. Der Fahrzeugausweis und die Kontrollschilder gelten grundsätzlich nur für ein einziges Fahrzeug. Ausnahmen bestehen für Wechselkontrollschilder. Diese können für höchstens zwei Fahrzeuge erteilt werden (vgl. Art. 13 Verkehrsversicherungsverordnung [VVV; SR 741.31]).