1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen die Schuldsprüche wegen missbräuchlicher Verwendung von Kontrollschildern und Führens eines Fahrzeuges ohne gültigen Fahrzeugausweis und damit einhergehend gegen die Strafzumessung sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Der vorinstanzliche Freispruch vom Vorwurf des Führens eines Motorfahrzeugs ohne Versicherungsschutz und der Schuldspruch wegen Nichttragens der Sicherheitsgurte und die darauf entfallende Busse sind im Berufungsverfahren unangefochten geblieben, weshalb in diesen Punkten keine Überprüfung erfolgt (Art. 404 Abs. 1 StPO).