2. 2.1. Mit Berufungserklärung vom 17. Januar 2022 beantragte der Beschuldigte, er sei vom Vorwurf der missbräuchlichen Verwendung von Kontrollschildern und vom Vorwurf des Führens eines Fahrzeuges ohne gültigen Fahrzeugausweis freizusprechen. 2.2. Mit Verfügung vom 31. Januar 2022 wurde im Einverständnis der Parteien die Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens angeordnet. Der Beschuldigte reichte am 7. März 2022 die schriftliche Berufungsbegründung ein. 2.3. Mit Berufungsantwort vom 9. März 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Berufung. -3- Das Obergericht zieht in Erwägung: