Obergericht Strafgericht, 3. Kammer SST.2022.18 (ST.2021.17; StA.2020.5340) Urteil vom 12. Mai 2022 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichter Egloff Gerichtsschreiberin i.V. Hirt Anklägerin Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1967, von Italien, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Ivo Harb, […] Gegenstand Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau sprach den Beschuldigten mit Strafbefehl vom 20. November 2020 des Führens eines Motorfahrzeuges ohne Versicherungsschutz, der missbräuchlichen Verwendung von Kontrollschildern, des Führens eines Fahrzeuges ohne Fahrzeugausweis und des Nichttragens der Sicherheitsgurte durch den Fahrzeugführer schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 110.00, Probezeit 4 Jahre, und einer Verbindungsbusse von Fr. 2'500.00. 1.2. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg sprach den Beschuldigten auf Einsprache hin mit Urteil vom 12. Oktober 2021 der missbräuchlichen Verwendung von Kontrollschildern, des Nichttragens der Sicherheitsgurte durch den Fahrzeugführer und des Führens eines Fahrzeugs ohne gültigen Fahrzeugausweis schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 150.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Busse von Fr. 500.00. Vom Vorwurf des Führens eines Motorfahrzeuges ohne Versicherungsschutz sprach sie den Beschuldigten frei. 2. 2.1. Mit Berufungserklärung vom 17. Januar 2022 beantragte der Beschuldigte, er sei vom Vorwurf der missbräuchlichen Verwendung von Kontroll- schildern und vom Vorwurf des Führens eines Fahrzeuges ohne gültigen Fahrzeugausweis freizusprechen. 2.2. Mit Verfügung vom 31. Januar 2022 wurde im Einverständnis der Parteien die Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens angeordnet. Der Beschuldigte reichte am 7. März 2022 die schriftliche Berufungs- begründung ein. 2.3. Mit Berufungsantwort vom 9. März 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Berufung. -3- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen die Schuldsprüche wegen missbräuchlicher Verwendung von Kontrollschildern und Führens eines Fahrzeuges ohne gültigen Fahrzeugausweis und damit einher- gehend gegen die Strafzumessung sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Der vorinstanzliche Freispruch vom Vorwurf des Führens eines Motorfahrzeugs ohne Versicherungsschutz und der Schuldspruch wegen Nichttragens der Sicherheitsgurte und die darauf entfallende Busse sind im Berufungsverfahren unangefochten geblieben, weshalb in diesen Punkten keine Überprüfung erfolgt (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Wegen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer Ausweise oder Kontrollschilder verwendet, die nicht für ihn oder sein Fahrzeug bestimmt sind (Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG). Nach Art. 96 Abs. 1 lit. a SVG macht sich strafbar, wer ohne den erforderlichen Fahrzeugausweis oder die Kontrollschilder ein Motorfahrzeug führt oder einen Anhänger mitführt. Der Fahrzeugausweis und die Kontrollschilder gelten grundsätzlich nur für ein einziges Fahrzeug. Ausnahmen bestehen für Wechselkontrollschilder. Diese können für höchstens zwei Fahrzeuge erteilt werden (vgl. Art. 13 Verkehrsversicherungsverordnung [VVV; SR 741.31]). Gemäss Art. 13 Abs. 4 VVV ist für jedes Fahrzeug, das mit Wechselschildern verwendet wird, ein gesonderter Fahrzeugausweis auszustellen. Die Anklage wirft dem Beschuldigten vorsätzliches Handeln und nicht blosse Fahrlässigkeit vor. Subjektiv ist deshalb erforderlich, dass der Beschuldigte im Bewusstsein handelte, dass das von ihm geführte Motorfahrzeug mindestens möglicherweise über kein gültiges Kontrollschild bzw. keinen gültigen Fahrzeugausweis verfügte, und er muss das mindestens in Kauf genommen haben (vgl. Art. 12 Abs. 2 StGB). 2.2. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten geblieben, dass der Beschuldigte am 23. Juni 2020, um ca. 08.20 Uhr, als Lenker des Personenwagens Alfa Romeo 164 mit dem Kennzeichen […] in 5702 Niederlenz unterwegs war. Der Personenwagen verfügte zum Tatzeitpunkt über keinen gültigen Fahrzeugausweis und das Kontrollschild war nicht auf das entsprechende Fahrzeug immatrikuliert (act. 8 ff.; Berufungsbegründung, E. 16). -4- Damit hat der Beschuldigte den objektiven Tatbestand der missbräuchlichen Verwendung von Kontrollschildern gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG und des Führens eines Fahrzeugs ohne gültigen Fahrzeugausweis gemäss Art. 96 Abs. 1 lit. a SVG objektiv erfüllt, was im Berufungsverfahren unbestritten geblieben ist. Der Beschuldigte bestreitet jedoch, vorsätzlich oder eventualvorsätzlich gehandelt zu haben (Berufungsbegründung Ziff. 12 ff.). 2.3. Als Grund für die Fahrt ohne gültiges Kontrollschild und ohne gültigen Fahrzeugausweis führte der Beschuldigte anlässlich der polizeilichen Kurzbefragung vom 23. Juni 2020 sowie auch anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 12. Oktober 2021 aus, dass es sich um ein Missverständnis mit seinem Versicherungsberater gehandelt habe (act. 9 und 55). So sei er davon ausgegangen, dass er bereits mit dem Fahrzeug hätte fahren dürfen und aufgrund des bestellten Versicherungsnachweises 30 Tage Zeit gehabt hätte, um zum Strassen- verkehrsamt zu gehen und «dies offiziell zu machen» (act. 54). Weiter führte der Beschuldigte aus, dass er zum Tatzeitpunkt noch keinen «neuen» Fahrzeugausweis erhalten habe (act. 55). Dem Beschuldigten war somit gemäss eigenen Angaben durchaus bewusst, dass das Wechselschild sowie das Fahrzeug selbst zum Tatzeitpunkt noch nicht eingelöst waren. Der Beschuldigte macht jedoch geltend, er habe seinen Versicherungsberater damit beauftragt, das Fahrzeug mit dem entsprechenden Wechselkontrollschild einzulösen. Da er vom Versicherungsberater nichts Gegenteiliges mehr vernommen habe, sei er davon ausgegangen, dass dieser die Immatrikulation vollzogen habe (Berufungsbegründung, E. 20.-24.). Den aktenkundigen WhatsApp-Nachrichten zwischen dem Beschuldigten und dem Versicherungsberater ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte dem Versicherungsberater den Auftrag zur Erstellung eines Versicherungs- nachweises auf das betreffende Fahrzeug erteilt hatte. Den WhatsApp- Nachrichten ist weiter zu entnehmen, dass sich der Beschuldigte nach den Möglichkeiten für die Handhabung der Einlösung der Autokennzeichen beziehungsweise des Fahrzeuges Alfa Romeo 164 erkundigt hatte. Der Versicherungsberater hat ihm daraufhin diesbezüglich Auskunft gegeben und den Beschuldigten um die Zusendung des Fahrzeugausweises gebeten, woraufhin der Beschuldigte ein Foto davon übermittelt hat (vgl. Eingabe vom 12. Oktober 2021, Auszug WhatsApp-Chat). Der Konversation ist jedoch weder eine explizite noch implizite Erteilung des Auftrages zur Immatrikulation durch den Versicherungsberater zu entnehmen. Auch hat sich der Versicherungsberater nicht dahingehend geäussert. Im Gegenteil schreibt der Beschuldigte davon, dass er den Alfa Romeo 164 «einlösen» möchte und (nur) einen Versicherungsnachweis brauche, was ohne Weiteres den Schluss zulässt, dass er die -5- Immatrikulation beim Strassenverkehrsamt selber hat vornehmen wollen. Davon scheint denn auch der Versicherungsberater ausgegangen zu sein. Die Aufforderung des Versicherungsberaters, ihm den Fahrzeugausweis zu senden, ist denn auch darauf zurückzuführen, dass die entsprechenden Angaben für die Erstellung des Versicherungsnachweises benötigt worden sind. Jedenfalls ist nirgendwo davon die Rede, dass der Versicherungsberater die Immatrikulation hätte vornehmen sollen oder das anerboten hätte. Unter diesen Umständen kann der Beschuldigte auch nichts zu seinen Gunsten daraus ableiten, dass es gerichtsnotorisch sei, dass kaum jemand selbst sein Auto einlöse, sondern das die Garage oder der Versicherungsberater übernehme. Es ist vorliegend ausgeschlossen, dass der Beschuldigte subjektiv hat davon ausgehen dürfen, dass der Versicherungsberater auch die Immatrikulation des Fahrzeugs und des Wechselschilds vornehmen würde. Dem Beschuldigten, der nach eigenen Angaben schon viele Fahrzeuge hat immatrikulieren lassen (act. 56), musste denn auch bekannt sein, dass für die Immatrikulation beim Strassenverkehrsamt der Originalfahrzeugausweis benötigt würde. Der Beschuldigte war im Tatzeitpunkt aber noch im Besitz des (annullierten) Originalfahrzeugausweises. Es ist deshalb nicht nachvollziehbar, inwiefern der Beschuldigte hätte davon ausgehen können, dass das Kontrollschild als Wechselschild für das betreffende Fahrzeug sowie das Fahrzeug selbst bereits hätten immatrikuliert worden sein können. Vielmehr hat er unter den vorliegenden Umständen zumindest in Kauf genommen, dass dies nicht der Fall war. Mithin zeigt seine Nachfrage nach dem Versicherungsnachweis, dass er sich durchaus bewusst war, dass beim «Einlösen» eines Fahrzeugs mit einer Wechselnummer gewisse Abläufe einzuhalten waren. Dass sich der Beschuldigte beim Versicherungsberater nach Übermittlung der Angaben im Fahrzeugausweis nochmals nach der Einlösung erkundigt oder nachgefragt hätte, obwohl er keinen neuen Fahrzeugausweis erhalten hatte, ist den Akten nicht zu entnehmen und wird auch nicht vorgebracht. Indem er in dieser Situation nicht zumindest nachgefragt hat, hat er sich bewusst für Nichtwissen entschieden, weshalb darauf zu schliessen ist, dass er die nicht erfolgte Immatrikulation mindestens in Kauf genommen und somit auch den subjektiven Tatbestand erfüllt hat. Nachdem sich der Beschuldigte bewusst dafür entschieden hatte, sich hinsichtlich der Immatrikulation nicht mehr bei seinem Versicherungsberater zu erkundigen, kann er sich auch nicht auf einen Sachverhaltsirrtum im Sinne von Art. 13 StGB berufen. Denn wer weiss, dass er nichts weiss, irrt nicht (BGE 135 IV 12 E. 2.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1076/2019 vom 15. Juni 2020 E. 2.2.4.4). 2.4. Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung des Beschuldigten als unbegründet und er ist der missbräuchlichen Verwendung von -6- Kontrollschildern gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG und des Führens eines Fahrzeuges ohne gültigen Fahrzeugausweis gemäss Art. 96 Abs. 1 lit. a SVG schuldig zu sprechen. 3. Der Beschuldigte äussert sich für den Fall, dass seine Berufung im Schuldpunkt ganz oder teilweise abgewiesen wird, nicht zur Strafzumessung. Es kann deshalb auf die unbestritten gebliebenen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die von der Vorinstanz ausgesprochene Geldstrafe von 10 Tagessätzen befindet sich am untersten Ende des Strafrahmens von Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe und erscheint auch bei einer Annahme eines leichten Verschuldens als sehr mild und kann auch unter Berücksichtigung der zusätzlich auszusprechenden Verbindungsbusse von Fr. 375.00 (siehe E. 7.9 des vorinstanzlichen Urteils) als eine in ihrer Gesamtheit schuldangemessenen Sanktion unter keinem Titel weiter herabgesetzt werden. Da nur der Beschuldigte Berufung erhoben hat, ist aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) aber eine Erhöhung ausgeschlossen. Dasselbe gilt für die von der Vorinstanz ausgesprochene Übertretungsbusse von insgesamt Fr. 125.00. 4. 4.1. Die Berufung des Beschuldigten ist abzuweisen. Ausgangsgemäss sind ihm deshalb die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'500.00 (§ 18 VKD) vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und es ist ihm für das Berufungsverfahren keine Entschädigung auszurichten (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 4.2. Die vorinstanzliche Kostenverlegung bedarf keiner Korrektur (Art. 428 Abs. 3 StPO i.V.m Art. 426 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte wurde erstinstanzlich vom Vorwurf des Führens eines Motorfahrzeuges ohne Versicherungsschutz freigesprochen, was im Berufungsverfahren unbestritten geblieben ist. Da er bei mehreren angeklagten Straftaten nur teilweise schuldig gesprochen worden ist, sind ihm die vorinstanzlichen Verfahrenskosten deshalb nur anteilsmässig zu 2/3 aufzuerlegen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_993/2016 vom 24. April 2017 E. 5.3 f.; 6B_904/2015 vom 27. Mai 2016 E. 7.4 f.). Ausgangsgemäss hat er für das erstinstanzliche Verfahren – unter Vorbehalt der Verrechnung (Art. 442 Abs. 4 StPO) – Anspruch auf Ersatz von 1/3 seiner Parteikosten (Art. 429 Abs. 1 StPO). 5. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, -7- Art. 81 StPO). Das ist auch der Fall, wenn eine Berufung vollumfänglich abgewiesen wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_761/2017 vom 17. Januar 2018, E. 4 mit Hinweisen). Das Obergericht erkennt: 1. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte wird vom Vorwurf des Führens eines Motorfahrzeuges ohne Versicherungsschutz gemäss Art. 96 Abs. 2 SVG freigesprochen. 2. Die Beschuldigte ist schuldig - der missbräuchlichen Verwendung von Kontrollschildern gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG; - des Fahrens ohne Fahrzeugausweis gemäss Art. 96 Abs. 1 lit. a SVG; - des Nichttragens der Sicherheitsgurte durch den Fahrzeugführer gemäss Art. 96 VRV i.V.m. Art. 3a Abs. 1 VRV [in Rechtskraft erwachsen]. 3. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 2. genannten Gesetzes- bestimmungen sowie in Anwendung von Art. 102 Abs. 1 SVG, Art. 47 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 und 4 StGB, Art. 44 StGB und Art. 106 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 150.00 d.h. Fr. 1'500.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Busse von insgesamt Fr. 500.00 (Übertretungsbusse Fr. 125.00; Verbindungsbusse Fr. 375.00), ersatzweise 4 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 4. 4.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'500.00 werden dem Beschuldigten auferlegt. Der Beschuldigte hat seine obergerichtlichen Parteikosten selbst zu tragen. 4.2. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'054.00 (inkl. Anklage- gebühr von Fr. 1'000.00) werden dem Beschuldigten zur 2/3 mit Fr. 1'369.35 auferlegt. -8- 4.3. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – unter Vorbehalt der Verrechnung – angewiesen, dem Beschuldigten eine Parteientschädigung von Fr. 1'286.35 auszurichten. Zustellung an: […] Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB) Bei einer ausgefällten bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe dann nicht zu bezahlen bzw. die Freiheitsstrafe nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. -9- Aarau, 12. Mai 2022 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin i.V.: Six Hirt