2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten sind auf die Staatskasse zu nehmen. Es besteht keine Möglichkeit, die Verfahrenskosten dem Nachlass des Beschuldigten aufzuerlegen (Urteil des Bundesgerichts 6B_614/2013 vom 29. August 2013 E. 2.4). Dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten sind, nachdem die Berufung noch nicht erklärt worden ist, im Berufungsverfahren vor Obergericht keine zu entschädigenden Aufwendungen entstanden. -3- Das Obergericht beschliesst: 1. Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wird eingestellt. 2. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.