Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2022.188 (ST.2021.31; STA.2020.1313) Beschluss vom 25. August 2022 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiberin Gall Anklägerin Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg AG Privatkläger A._____, […] Beschuldigter B._____, geboren am [tt.mm.1989], von Serbien, verstorben am [tt.mm.2022], wohnhaft gewesen: […] freigewählt verteidigt durch Rechtsanwalt Patrick Bühlmann, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Fabian Blum, […] Gegenstand Sexuelle Nötigung, Drohung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: Das Bezirksgericht Brugg hat das Strafverfahren gegen den Beschuldigten mit Urteil vom 31. August 2021 teilweise eingestellt und den Beschuldigten hinsichtlich mehrerer Vorwürfe freigesprochen. Sie hat ihn jedoch wegen sexueller Nötigung und mehrfacher Drohung schuldig gesprochen und da- für zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten und einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen à Fr. 80.00 unter Anrechnung der ausgestandenen Untersu- chungshaft verurteilt. Sodann wurde eine ambulante Massnahme angeord- net. Auf eine Landesverweisung wurde verzichtet. Sowohl der Beschuldigte als auch die Staatsanwaltschaft haben die Beru- fung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Brugg angemeldet. Das begrün- dete Urteil wurde den Parteien am 9. August 2022 (Beschuldigter, Staats- anwaltschaft) bzw. 16. August 2022 (Privatkläger) zugestellt. Sodann wur- den dem Obergericht die Akten übermittelt (Eingang am 23. August 2022). Der Beschuldigte ist zwischen dem [tt.mm.2022] und [tt.mm.2022] verstor- ben, wobei der genaue Todeszeitpunkt gemäss ärztlicher Todesbescheini- gung vom [tt.mm.2022] unklar ist. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Stirbt der Beschuldigte während des kantonalen Verfahrens, fehlt es an ei- ner Prozessvoraussetzung und ein Urteil kann definitiv nicht ergehen. Das Strafverfahren ist somit einzustellen (Urteile des Bundesgerichts 6B_503/2020 vom 11. Januar 2022 E. 2 und 6B_1389/2017 vom 19. Sep- tember 2018 E. 1) und auf die Berufung ist gestützt auf Art. 403 Abs. 1 lit. c und Abs. 3 StPO in analoger Anwendung von Art. 329 Abs. 4 StPO nicht einzutreten (SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Pra- xiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 7 und 9 zu Art. 403 StPO). 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten sind auf die Staatskasse zu neh- men. Es besteht keine Möglichkeit, die Verfahrenskosten dem Nachlass des Beschuldigten aufzuerlegen (Urteil des Bundesgerichts 6B_614/2013 vom 29. August 2013 E. 2.4). Dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten sind, nachdem die Berufung noch nicht erklärt worden ist, im Berufungsverfahren vor Obergericht keine zu entschädigenden Aufwendungen entstanden. -3- Das Obergericht beschliesst: 1. Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wird eingestellt. 2. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 3. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse ge- nommen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollstän- digen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elek- tronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, in- wiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 25. August 2022 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Gall