9.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – sofern noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 18'668.90 (inkl. auf Rechtsanwalt Schibli entfallende Entschädigung) auszurichten. - 28 - Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zur Hälfte mit Fr. 9'334.45 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.