8.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 8'047.75 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten im Umfang von ¼ mit Fr. 2'011.95 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 9. 9.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 12'112.75 (inkl. Anklagegebühr) werden dem Beschuldigten zur Hälfte mit Fr. 6'056.50 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen.