6. [in Rechtskraft erwachsen] Das beschlagnahmte Rüstmesser wird B. zurückgegeben. Es kann von ihr oder einer von ihr bevollmächtigten Person innerhalb von 30 Tagen nach Rechtskraft des Urteils auf Voranmeldung auf der vorinstanzlichen Gerichtskanzlei abgeholt werden. Bei unbenutztem Ablauf trifft die Staatsanwaltschaft die sachgemässen Verfügungen. 7. [in Rechtskraft erwachsen] Auf die Zivilklage wird nicht eingetreten. 8. 8.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 werden dem Beschuldigten zu ¼ mit Fr. 1'000.00 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen.