4.2. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 8. Juli 2020 für die Geldstrafe von 10 Tagessätze gewährte bedingte Vollzug wird widerrufen. Die widerrufene Geldstrafe bildet zusammen mit der neuen Strafe die Gesamtstrafe gemäss Ziff. 4.1. - 27 - 4.3. Die ausgestandene Untersuchungshaft und die Ersatzmassnahmen werden im Umfang von insgesamt 116 Tagen auf die Geldstrafe angerechnet. 5. Es wird von einer nicht obligatorischen Landesverweisung gemäss Art. 66abis StGB abgesehen.