1. [in Rechtskraft erwachsen] Das Verfahren wird in Bezug auf den Vorwurf der Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB eingestellt. 2. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf - der Drohung (Anklageziffer 2) [in Rechtskraft erwachsen]; - der Nötigung (Anklageziffer 6) [in Rechtskraft erwachsen]; - der mehrfachen Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflichten (Anklageziffer 7).