Entsprechend der Gewichtung der einzelnen Anklagepunkte hat die Vorinstanz dem Beschuldigten die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu ¾ auferlegt. Angesichts dessen, dass er nun zusätzlich vom Vorwurf der mehrfachen Verletzung von Fürsorge- und Erziehungspflichten freigesprochen wurde und damit ein Hauptvorwurf entfällt, rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten lediglich die Hälfte der erstinstanzlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen.