Der Beschuldigte wurde vom Vorwurf der Drohung gemäss Anklageziffer 2, der Nötigung gemäss Anklageziffer 6 sowie der mehrfachen Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflichten freigesprochen und das Verfahren bezüglich der Tätlichkeiten wurde zudem eingestellt. Betreffend Anklageziffer 3 wurde er sodann der versuchten Nötigung, im Übrigen aber gemäss Anklage schuldig gesprochen. Entsprechend der Gewichtung der einzelnen Anklagepunkte hat die Vorinstanz dem Beschuldigten die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu ¾ auferlegt.