Der Beschuldigte erwirkt mit seiner Berufung einen Freispruch vom Vorwurf der Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflichten. Anstatt einer Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe auszufällen und von einer Landesverweisung ist abzusehen. Im Übrigen ist seine Berufung abzuweisen. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 (§ 18 VKD) zu ¼ mit Fr. 1'000.00 dem Beschuldigten aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen.