jeweils die älteren Geschwister ihren Bruder zum Vater bringen müssen (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 27, 35). Dass ein Kontakt- und Rayonverbot unter diesen Umständen für unnötige Schwierigkeiten sorgt, bestätigte sodann auch B., indem sie ausführte, dass sie betreffend E. Kontakt mit dem Beschuldigten haben wolle (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 15). Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass B. im Berufungsverfahren wiederholt ausgeführt hat, dass sie sich noch nicht vom Beschuldigten scheiden lassen werde (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 9, 10, 15). Ein strafrechtliches Kontakt- und Rayonverbot erweist sich unter den vorliegenden Umständen weder als geeignet noch