10. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten ein Kontakt- und Rayonverbot gemäss. Art. 67b StGB betreffend B. auferlegt und begründete dies im Wesentlichen mit der Rückfallgefahr (vorinstanzliches Urteil E. 11.3). Der Beschuldigte und seine Ehefrau B. haben vier gemeinsame Kinder, wovon drei noch minderjährig sind und zu denen der Beschuldigte regelmässig Kontakt pflegt (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4, 30, 38). Der jüngste Sohn E. verbringt zudem jedes Wochenende beim Beschuldigten (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 17, 35), wobei - 24 -