Freilich schliesst dies die Rückfallgefahr, insbesondere im Falle einer neuen Beziehung, nicht aus. Zwar wären ihm trotz der langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz eine Reintegration im Heimatland ohne Weiteres zumutbar; sein Gesundheitszustand würde dem auch nicht entgegenstehen, zumal die medizinische Grundversorgung auch im Heimatland gewährleistet ist. Insgesamt kommt das Obergericht jedoch zum Schluss, dass das private Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung knapp überwiegt. Unter diesen Umständen ist von einer Landesverweisung abzusehen. Die Berufung ist in diesem Punkt gutzuheissen.