Hingegen bewegen sich die dem Beschuldigten zur Last gelegten Verfehlungen, wie oben dargelegt, im unteren Bereich des jeweiligen Strafrahmens, so dass noch auf eine Geldstrafe hat erkannt werden können. Gemäss Gutachten vom 17. August 2021 (UA act. 47) ist von einer erhöhten Rückfallgefahr auszugehen (siehe dazu oben). Im Rahmen der Landesverweisung ist jedoch zu berücksichtigen, dass sich diese Prognose mehrheitlich auf Beziehungsdelikte bezogen hat und der Beschuldigte mittlerweile getrennt von seiner Ehefrau lebt. Freilich schliesst dies die Rückfallgefahr, insbesondere im Falle einer neuen Beziehung, nicht aus.