Zu seinen vier Kindern, wobei drei davon noch minderjährig sind, besteht – soweit ersichtlich – ein gelebter Kontakt. Die berufliche und sprachliche Integration ist als mangelhaft zu bezeichnen: Der Beschuldigte lebt – trotz attestierter Arbeitsfähigkeit – seit Jahren von der Sozialhilfe und seine Deutschkenntnisse sind angesichts der langen Aufenthaltsdauer unzureichend. So war er vor Vorinstanz sowie anlässlich der Berufungsverhandlung auf eine Dolmetscherin angewiesen.