9. 9.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten gestützt auf Art. 66abis StGB für die Dauer von 3 Jahren des Landes verwiesen; sie verzichtete auf eine Ausschreibung im SIS. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, es sei von einer Landesverweisung abzusehen. Eine solche sei unverhältnismässig und zudem liege ein schwerer persönlicher Härtefall vor (Berufungsbegründung, S. 23 f.). Demgegenüber verlangt die Staatsanwaltschaft mit ihrer Anschlussberufung die Anordnung einer Landesverweisung für die Dauer von 5 Jahren und eine Ausschreibung im SIS (Anschlussberufungsbegründung, S. 4).