Die Kontaktaufnahme in Bezug auf den gemeinsamen Sohn E. bildete eine Ausnahme. Mithin liegt kein wesentlicher Eingriff in die persönliche Freiheit des Beschuldigten vor, welcher eine Anrechnung der Ersatzmassnahmen, wie bei Vorliegen von Untersuchungshaft, rechtfertigen würde. Da die zu Gunsten des Beschuldigten erfolgte vorinstanzliche Anrechnung der Ersatzmassnahmen mit Berufung nicht angefochten worden sind, hat es damit sein Bewenden. Darüber hinaus sind die Ersatzmassnahmen nach dem Gesagten aber nicht anzurechnen. - 22 -