Dem Beschuldigten wurde verboten, sich seiner Ehefrau bzw. deren Wohnung und Arbeits- und Ausbildungsort auf weniger als 100 Meter zu nähern sowie Kontakt mit ihr aufzunehmen. Inwiefern dieses Kontakt- und Rayonverbot einen grossen Eingriff oder eine schwere Beschränkung für den Beschuldigten darstellt, ist nicht ersichtlich, zumal ihm das Kontakt- und Rayonverbot einzig und allein gegenüber seiner Ehefrau auferlegt wurde und überdies unmittelbar auf die eigentliche Delinquenz des Beschuldigten gegenüber seiner Ehefrau zurückzuführen ist. Die Kontaktaufnahme in Bezug auf den gemeinsamen Sohn E. bildete eine Ausnahme.