Fraglich ist hingegen, ob die Voraussetzungen für eine Anrechnung der Ersatzmassnahmen – wie es die Vorinstanz getan hat – gegeben sind. Bei der Bemessung der anrechenbaren Dauer hat das Gericht den Grad der Beschränkung der persönlichen Freiheit im Vergleich zum Freiheitsentzug bei Untersuchungshaft zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_739/2019 vom 2. September 2019 E. 4.4). Dem Beschuldigten wurde verboten, sich seiner Ehefrau bzw. deren Wohnung und Arbeits- und Ausbildungsort auf weniger als 100 Meter zu nähern sowie Kontakt mit ihr aufzunehmen.