8. Die ausgestandene Untersuchungshaft – wobei entgegen der Vorinstanz auch der nach der Festnahme erfolgte Aufenthalt des Beschuldigten in der Psychiatrischen Klinik H. (UA act. 76 ff.) zu berücksichtigen ist – von gesamthaft 111 Tagen (4. Juni bis 22. September 2021) ist auf die Geldstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB). Fraglich ist hingegen, ob die Voraussetzungen für eine Anrechnung der Ersatzmassnahmen – wie es die Vorinstanz getan hat – gegeben sind.