34 StGB) bereits mit der Strafe für die neuen Straftaten erreicht worden ist und ein Strafartenwechsel ausgeschlossen ist, bleibt es trotz Widerruf bei einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen. Dass dieses Ergebnis, nämlich der Nichtauswirkung der Widerrufsstrafe, zu einem möglicherweise als unbillig empfundenen Ergebnis führt, ist der gesetzgeberischen Regelung geschuldet und nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hinzunehmen (vgl. BGE 144 IV 217 E. 3.6).