7.6.3. An sich wäre in der vorliegenden Konstellation in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 StGB dergestalt eine Gesamtstrafe zu bilden, dass ausgehend von der Strafe für die neuen Straftaten (180 Tagessätze) mit Blick auf die Widerrufsstrafe (10 Tagessätze) eine angemessene Erhöhung vorzunehmen wäre. Da vorliegend die Strafobergrenze von 180 Tagessätzen Geldstrafe (Art. 34 StGB) bereits mit der Strafe für die neuen Straftaten erreicht worden ist und ein Strafartenwechsel ausgeschlossen ist, bleibt es trotz Widerruf bei einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen.