Die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten sind unverändert. Er ist verheiratet, lebt getrennt von seiner Ehefrau, mit welcher er vier gemeinsame Kinder hat, wovon drei noch unterstützungspflichtig sind (UA act. 372). Er erhält Sozialhilfe in der Höhe von monatlich Fr. 905.40 (siehe vom Beschuldigten eingereichtes Sozialhilfebudget SKOS vom 1. Januar 2023 des Sozialen Dienstes der Stadt R.) und lebt somit nahe oder unter dem Existenzminimum. Das für die Berechnung des Tagessatzes massgebende Nettoeinkommen ist deshalb um 50 Prozent zu reduzieren (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2).