7.4.3. Die Einsatzstrafe wäre an sich für die weiteren, mit einer Geldstrafe zu ahndenden Straftaten (versuchte Nötigung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte) angemessen zu erhöhen. Hinzu käme schliesslich die aufgrund der Vorstrafe insgesamt leicht negative Täterkomponente. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die Strafobergrenze von 180 Tagessätzen Geldstrafe (Art. 34 StGB) bereits erreicht worden und ein Strafartenwechsel ausgeschlossen ist (BGE 144 IV 313 E. 1.1.3). Damit hat es bei der Gelstrafe von insgesamt 180 Tagessätzen sein Bewenden.