Insgesamt ist das Verschulden als gerade noch leicht zu qualifizieren, wofür eine Einzelstrafe von 120 Tagessätzen auszusprechen wäre. Im Rahmen der Asperation ist der enge sachliche, örtliche und zeitliche Zusammenhang zur einfachen Körperverletzung zu beachten, wodurch sich der Gesamtschuldbeitrag reduziert. Dennoch ist es nicht einerlei, ob es nebst der einfachen Körperverletzung auch noch zu einer Todesdrohung, die sich vor allem auf der psychischen Ebene ausgewirkt hat, gekommen ist. Angemessen erscheint unter diesen Umständen eine Erhöhung um 60 Tagessätze auf 180 Tagessätze.